Jänner 2012
1 Allgemeines
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und
Montagebedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden
Geschäfte mit unseren Kunden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
1.2
Verträge und Lieferungen kommen
ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung wäre
ausdrücklich durch schriftliche Unterfertigung vereinbart worden. Unsere
Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die
Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Vom
Vertragspartner gewünschte Änderungen dieser Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam.
1.3
Der Liefer-/Kaufvertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahme des Kundenauftrages zustande.
1.4
Zusagen,
Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser
Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder
telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen
mit unseren Vertretern sind erst dann wirksam, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Änderung des
Erfordernisses der Schriftform, bzw. das Abgehen davon.
2 Lieferung
2.1
Die Angaben im Anbot einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden von uns annähernd eingehalten.
2.2
Die
Lieferung erfolgt ab Werk, somit gehen Haftung für Gefahr und Zufall
bereits mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, auch wenn allfällige
andere Frachtkostenregelungen z.B. frei Haus Lieferungen getroffen
worden sind. Für eine entsprechende Versicherung hat der Kunde zu
sorgen. Sohin hat der Kunde selbst einen entsprechenden Transport zu
sorgen, es sei denn es wird etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
2.3
Allfällige Kosten für einen Abnahmetest werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.4
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
2.5
Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
2.6
Der
Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung selbst Sorge zu tragen.
Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.
2.7
Inhalt
und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus
der Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen,
insbesondere avisierte Lieferungen schnellstmöglich anzunehmen.
2.8
Bei
teilbaren Leistungen hat der Kunde kein Rücktrittsrecht betreffend der
lieferbaren Teile, soweit Teile der Leistung erfüllbar und für den
Käufer verwendbar sind. Weiters ist der Kunde nicht berechtigt, die
Annahme von Teillieferungen zu verweigern. Bei Anfertigungsware sind
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der abgeschlossenen Menge
zulässig.
2.9
Dokumentationsmaterial jeder Art (für
Qualitätsmanagement oder Materialverfolgungszwecke oder
Ursprungszeugnisse) wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich
vereinbart worden ist.
2.10
Bei Abrufaufträgen sind wir
berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw.
herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des
Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit
keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die
Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
3 Lieferfrist
3.1
Alle Liefertermine sind annähernd vereinbart und
unverbindlich, es sei denn es wird etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
3.2
Im Falle eines Eintritts von höherer Gewalt oder ähnlicher
unvorhergesehener Ereignisse sowohl bei uns oder unserem Lieferanten
oder Unterauftragsnehmer, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer
oder Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel,
Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc., sind wir von der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und von jeglicher
schadenersatzrechtlichen Verpflichtung befreit, insbesondere auch aus
dem Grund der verspäteten Lieferung und /oder Nichtlieferung. Wir sind
diesfalls auch berechtigt ohne Einhaltung von Fristen sofort vom Vertrag
zurückzutreten.
3.3
Allfällige Bewilligungen/Genehmigungen für
die Installation oder den Betrieb der bei uns gekauften Ware hat der
Kunde auf eigene Gefahr und Risiko beizustellen. Nicht erfolgte
Genehmigungen/Bewilligungen sind daher der Sphäre des Kunden
zuzurechnen.
3.4
Aus dem Grunde von Überschreitungen von
Lieferfristen und von Verzögerungen bei der Auslieferung der Ware sind
wird gegenüber dem Kunden zu keinem Schadenersatz verpflichtet.
4 Eigentumsvorbehalt
4.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge samt Zinsen und
Nebengebühren vor.
4.2
Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer,
so ist er berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
bleibt auch bei Weiterverarbeitung oder Überlassung der Ware an Dritte
bestehen. Beim Weiterverkauf der Ware an Dritte ist der Käufer
verpflichtet, dem Dritten gegenüber sein Eigentumsrecht bis zur
vollständigen Bezahlung ebenfalls vorzubehalten. Diesen Anspruch hat er
auf Verlangen unverzüglich an uns abzutreten. Für den Fall des
Zahlungsunvermögens des Käufers sind wir bezüglich der restlichen
vorhandenen Warenbestände zur
Aussonderung berechtigt. Das
Aussonderungsrecht erstreckt sich auch auf diejenigen Forderungen und
Rechte, welche durch den Weiterverkauf der gelieferten Ware entstanden
sind. Noch nicht bezahlte Ware darf ohne unsere schriftliche Zustimmung
weder verpfändet noch sicherheitsübertragen werden. Von etwaigen
Pfändungen oder Beschädigungen durch Dritte hat der Käufer uns
unverzüglich Mitteilung zu machen.
4.3
Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 4.1.
4.4
Die
Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt
von selbst, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder das Vorverfahren eingeleitet wird.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1Unsere Preise basieren auf den bei Angebotserstellung bestehenden Umständen, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Ändern sich diese, so ändern sich entsprechend auch unsere Preise.5.2
Die Preise verstehen sich netto, ab Werk, zzgl.
gesetzlicher Mwst. Kosten für den Transport und Verpackung werden
jedenfalls gesondert verrechnet.
5.3
Wir behalten uns ungeachtet der Regelung in 5.1 vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
5.4
Die
Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen netto, ab Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug fällig und spesenfrei an uns zahlbar, sofern nicht eine
abweichende, auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungskondition vereinbart
wurde. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für
Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils
sofort fällig und netto zahlbar.
5.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Diskontsatz
der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.6
Die
Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von
Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, ausgenommen
solche, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns
schriftlich anerkannt sind.
5.7
Bei Wechsel- oder Scheckzahlung
gilt erst die Einlösung als Erfüllung. Wechselzahlungen bedürfen einer
eigenen Vereinbarung. Bank- und Diskontspesen gehen zu Lasten des
Käufers.
5.8
Vertreter sind ausschließlich nur mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt.
5.9
Der
Kunde verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit die Mahn- und
Inkassospesen, sowie die vor- und außergerichtlichen Eintreibungskosten
zu ersetzen.
5.10
Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird Terminsverlust bei Säumigkeit mit einer Rate vereinbart
.
6 Gewährleistung
Sofern dieser Vereinbarung zwingende gesetzliche Normen entgegenstehen, sind diese zu beachten.
6.1
Der
Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen
etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es wird ausdrücklich
vereinbart oder von uns darauf ausdrücklich Bezug genommen.
6.2
Öffentliche
Äußerungen über die von uns zu übergebende Sache oder das von uns zu
erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder in den der
Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden uns nicht, sofern nicht
ausdrücklich in der Bestellung darauf Bezug genommen wurde.
6.3
Sind
Mängel einer Sache/eines Werkes bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses offenkundig oder sind sie dem Kunden bereits in
diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt.
6.4
Der
Kunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit,
Übereinstimmung mit dem Lieferpapieren und auf Mängel zu untersuchen und
entsprechende Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich zu
dokumentieren und geltend zu machen. Der Kunde hat jeden ersichtlichen
Schaden an Paketen oder Verpackungen oder an der Ware unbedingt am
Lieferschein/Speditionsschein vermerken (und Kopie vom Lieferschein
behalten), andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadenersatz.
6.5
Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware,
insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den
vereinbarten, mangels Vereinbarung nach dem bei Vertragsschluss
geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und
Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie
Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren,
Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln
sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für
Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
6.6
Die
Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei
der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel
innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
6.7
Bestehen
wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach
unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des
Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das
Entgelt angemessen mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufheben.
Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Kunden nicht,
das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der
Sache zurückzubehalten.
6.8
Das Recht auf Gewährleistung muss
sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs
Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn
der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat.
6.9
Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
6.10
Die
Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen
und/oder Reparaturen vom Käufer oder Dritten vorgenommen werden.
6.11
Die Gewährleistung erlischt weiters bei unsachgemäßer Verwendung/Handhabung und/oder übernormaler Beanspruchung.
7 Schadenersatz
7.1
Anspruch auf Schadenersatz besteht nur im Falle grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Die Haftung für entgangenen Gewinn
und/oder indirekten Schadenersatz, insbesondere von Ersatz für
Mängelfolgeschäden wird jedenfalls ausgeschlossen
7.2
Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung
(Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur
insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel
hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig)
sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem
Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache,
für die
Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus
entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen
als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
7.3
Nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
8 Datenschutzklausel
8.1
Wir verpflichten uns zu einer umfassenden vertraulichen
Behandlung der persönlichen Daten nach den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes.
8.2
Der Käufer stimmt zu, dass die im Zuge
der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten über ihn unter Beachtung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes EDV-unterstützt gespeichert und
bearbeitet werden.
8.3
Diese Daten werden zur Erfüllung von
gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur
Kundenpflege verwendet.
9 Urheberrechte
9.1
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben.
9.2
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer
übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen
geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger
Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu
sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Bestimmungen zu Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
10.1
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile
beizustellen, so sind sie frei zur Produktionsstätte mit der
vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen
Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern.
Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige
Folgen zu seinen Lasten.
10.2
Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
10.3
Eigentumsrechte
an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung
bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen
Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der
vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz
erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige
Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz
bereitzuhalten.
10.4
Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen
und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf
die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt
der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten
Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
11 Verschiedenes
11.1
Als Gerichtsstand wird für beide Teile das sachlich
zuständige Gericht in Wien vereinbart. Erfüllungsort für unsere
Lieferungen ist 3013 Tullnerbach.
11.2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
11.3
Das
gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem
Österreichischen materiellen und formellen Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes (UN-Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen.
11.4
Ist
eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise nichtig, so ist sie
durch jene zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem erkennbaren Zwecks
faktisch und wirtschaftlich am nächsten kommt.