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B2B Online-Shop
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Ihr B2B-Shop für technische Schläuche, Schlauchkupplungen, Armaturen und Fittings

ALLGEMEINE VERKAUFS- U. LIEFERBEDINGUNGEN 

(Stand 02/2023) 

1. Allgemeines 

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen bilden Grundlage für alle, auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte mit unseren Kunden; insbesondere auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Änderung des Schriftformerfordernisses. Unsere Vertreter sind nicht dazu berechtigt, derartige Änderungen vorzunehmen. 
1.2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 

2. Kostenvoranschlag und Vertragsabschluss 

2.1. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und bleiben 1 Woche aufrecht. Der Vertragsabschluss mit uns erfolgt erst durch Übermittlung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. 

2.2. Die Angaben im Anbot einschließlich Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden von uns annähernd eingehalten. 

2.3. Der Kunde stimmt einer Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 15 % ohne gesonderte Verständigung zu. 

2.4. Sofern sich aus Gründen, die nicht in unserer Sphäre liegen, die für die Preisgestaltung der beauftragten Waren maßgeblichen Umstände (Rohstoffpreise, Lieferengpässe, Produktionskosten etc) zwischen Anbotslegung und Vertragserfüllung wesentlich geändert haben, sind wir dazu berechtigt, unsere Preise adäquat an die geänderten Umstände anzupassen. 

2.5. Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge können zu vergleichbaren, angemessenen Preisen von uns in Rechnung gestellt werden. 

2.6. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart oder von uns darauf ausdrücklich Bezug genommen. 

2.7. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach dem bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. 

3. Preise, Zahlungsbedingungen 

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zzgl der gesetzlichen USt und ab Werk. 

3.2. Nebenkosten (insb Verpackungs-, Transport-. Verladungs-, Versand-, Entsorgungskosten, Zoll, Ver-sicherung sowie Kosten für einen Abnahmetest und Montage) hat der Kunde – allenfalls zusätzlich zum Kostenvoranschlag, sofern in diesem nicht enthalten – zu tragen. 

3.3. Der Kunde hat selbst und auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung Sorge zu tragen. 

3.4. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei an uns zu überweisen. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR netto sowie Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. 

3.5. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss 50 % der Anbotssumme als Anzahlung vor Beginn unserer Leistungserbringung zu verrechnen. 

3.6. Bei Teillieferungen sind wir zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.  

3.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Pro Mahnung sind wir berechtigt, 20,00 EUR an Mahnspesen zu verrechnen. Der Kunde hat darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Betreibung unserer Forderung zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

3.8. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird Terminverlust vereinbart, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht pünktlich und/oder nicht in voller Höhe erfolgt. In diesem Fall haben wird das Recht, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag bis zur vollständigen Tilgung der Forderung samt Nebenkosten in Verwahrung zu nehmen. 

3.9. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen. 

3.10. Vertreter sind ausschließlich mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt. 

4. Erfüllungsort, Gefahrtragung 

4.1. Erfüllungsort ist das Produktionswerk. 

4.2. Somit geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware bei uns zur Abholung bereit steht. Kosten und Risiko des Transportes trägt sohin jedenfalls der Kunde; dies auch, wenn wir vom Kun-den mit der Lieferung beauftragt wurden. Für eine entsprechende Versicherung hat der Kunde zu sorgen. 

5. Lieferung, Abnahme, Teillieferungen, Verzug 

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware schnellstmöglich ab Bekanntgabe der Verfügbarkeit abzuho- len bzw Lieferungen schnellstmöglich anzunehmen. 

5.2. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für 2 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden bei uns gelagert. Ab der dritten Woche verrechnen wir pro ange-fangener Kalenderwoche eine Lagergebühr iHv 5 % des Warenwertes. Gleichzeitig sind wir be-rechtigt entweder Vertragserfüllung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nach-frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. 

5.3. Sind unsere Leistungen teilbar, sind wir zur Teillieferungen berechtigt. 

5.4. Können wir nur ein Teil einer teilbaren Leistung liefern und ist dieser für den Kunden verwendbar, besteht kein Rücktrittsrecht des Kunden hinsichtlich des lieferbaren Teils. 

5.5. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der abgeschlossenen Menge zulässig. 

5.6. Allfällige Bewilligungen/Genehmigungen für die Installation oder den Betrieb der bei uns gekauf-ten Ware hat der Kunde auf eigene Gefahr und Risiko beizustellen. Nicht erfolgte Genehmigun-gen/Bewilligungen sind daher der Sphäre des Kunden zuzurechnen. 

5.7. Dokumentationsmaterial jeder Art (für Qualitätsmanagement oder Materialverfolgungszwecke oder Ursprungszeugnisse) wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 

5.8. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw herstellen zu lassen. Änderungen können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu verrechnen und die Ware anderweitig zu verwerten. 

5.9. Alle Liefer- bzw Abruffristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden sind sie unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung. Eine zugesagte Lieferfrist gilt als einge-halten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist unser Werk verlässt. 

5.10. Der Kunde kann wegen Lieferverzug nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen und kann sich nur auf jenen Lieferteil beziehen, bei dem Verzug vorliegt. 

5.11. Im Falle eines Eintritts von höherer Gewalt oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse sowohl bei uns oder unserem Lieferanten oder Unterauftragsnehmer, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer oder Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc., sind wir von der Verpflichtung verschieben sich die Liefer- bzw Abruffristen und -termine entsprechend. Alternativ sind wir im Falle von höherer Gewalt dazu berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. 

5.12. Der Käufer ist verpflichtet, an der Lieferadresse eine übliche Warenübernahme sowie die Entladung vorzunehmen und die damit einhergehenden Kosten zu tragen. Mehrkosten aufgrund unüblicher Lieferumstände (zB Lieferung auf Baustellen, unvollständige oder falsche Adressangaben, Stehzeiten von mehr als 10 min, die auf die Sphäre des Käufers zurückzuführen ist) werden dem Käufer nachträglich in Rechnung gestellt. 

5.13. Lieferungen, die Transportschäden aufweisen, sind dem jeweiligen Transportunternehmen unverzüglich, noch im Zusammenhang mit der Warenübernahme nachweislich zu melden, der Schaden ist in der Übernahmebestätigung des Frachtführers zu vermerken. Transportschäden, die nicht offenkundig ins Auge fallen, müssen vom Kunden innerhalb von zwei Tagen nach Warenübernahme bzw Ablieferung dem Transportunternehmen oder uns gemeldet werden. Bei Missachtung dieser Pflichten entfällt jeglicher Ersatzanspruch des Kunden aufgrund von Transportschäden. 

5.14. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung. 

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge samt Zinsen und Nebengebühren vor. 

6.2. Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde ist jedoch dazu verpflichtet, selbst das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung durch seinen Käufer vorzubehalten und tritt auch bereits jetzt seine Forderung gegen seinen Käufer auf Kaufpreiszahlung ab; beides für den Fall, dass im Zeitpunkt der Weiterveräußerung unser Eigentumsvorbehalt noch aufrecht ist. 

6.3. Noch nicht bezahlte Ware darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch sicherheitsübertragen werden. Von etwaigen Pfändungen oder Beschädigungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen. 

6.4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren bzw der erbrachten Dienstleistungen zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im genannten Umfang. 

6.5. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt von selbst, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder das Vorverfahren eingeleitet wird. 

7. Gewährleistung 

7.1. Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe (Tag der Lieferung bzw Bereitstellung der Ware zur Abholung) gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. 

7.2. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem Lieferpapieren und auf Mängel zu untersuchen und entsprechende Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und uns gegenüber geltend zu machen. Sind Mängel einer Sache/eines Werkes bereits zum Zeitpunkt der Übergabe offenkundig oder sind sie dem Kunden bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. 

7.3. Der Kunde hat jeden ersichtlichen Schaden an Paketen oder Verpackungen oder an der Ware zwingend am Lieferschein/Speditionsschein vermerken und eine Kopie zurückzubehalten, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz ausgeschlossen sind. 

7.4. Die Beweislast dafür, dass die Ware/das Werk mangelhaft ist und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. 

7.5. Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern oder den Vertrag aufheben. Bestehen Gewährleistungsansprüche, berechtigen diese den Kunden nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten. 

7.6. Die Rücksendung von Waren, unabhängig davon, ob es sich um eine Reklamation, Fehllieferung, oder Falschbestellung handelt, muss vorher mit uns abgestimmt werden und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Ohne unsere vorherige Zustimmung retournierte Ware wird von uns ausnahmslos nicht angenommen. Rücksendungen müssen frei Haus geliefert werden. 

7.7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar und verhältnismäßig sind. Keinesfalls ersetzen wir Kosten des Kunden im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. 

7.8. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen und/oder Reparaturen vom Kunden oder Dritten an unseren Waren vorgenommen werden. Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche bei unsachgemäßer Verwendung/Handhabung und/oder übernormaler Beanspruchung. 

8. Schadenersatz, vertragliche Ansprüche des Kunden 

8.1. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für Personenschäden. 

8.2. Die Haftung verjährt ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens drei Jahre ab Übergabe der Sache/des Werks. 

8.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden infolge verzögerter Lieferung bzw Bereitstellung der Ware, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Widerherstellung haften wir nicht. 

8.4. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zu unseren Lasten vereinbart wurde, unterliegt diese jedenfalls dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung eines über die Pönale hinausgehenden Schadenersatzes ausgeschlossen. 

8.5. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Bereitstellung bzw Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk oder eine Maschine verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. 

9. Datenschutz, Geheimhaltung 

9.1. Wir verpflichten uns zu einer umfassenden vertraulichen Behandlung der persönlichen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO. 

9.2. Der Kunde stimmt zu, dass die im Zuge der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten über ihn unter Beachtung der Bestimmungen verarbeitet werden; dies zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, der vertraglichen Verpflichtungen, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Kundenpflege. 

9.3. Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm von uns zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung bleibt drei Jahre nach Ablauf der Geschäftsbeziehung aufrecht. 

10. Urheberrechte 

10.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich  gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

10.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. 

11. Bestimmungen zu Versuchsteile, Formen, Werkzeuge 

11.1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie zu unserer Produktionsstätte mit der vereinbarten, mangels Vereinbarung mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, hat der Kunde die hieraus resultierenden Kosten und Folgen zu tragen. 

11.2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. 

11.3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten. 

11.4. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen wird keine Haftung übernommen. Die Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Sofern der Kunde diese nicht spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug auf eigene Kosten abgeholt hat, sind wir dazu berechtigt, diese zu vernichten oder anderweitig zu verwerten. 

12. Schlussbestimmungen 

12.1. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden gilt das örtlich für unseren Sitz zuständige Gericht vereinbart. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. 

12.3. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Österreichischen materiellen und formellen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes (UN-Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen. 



ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DES TECHNISCHEN HANDELS


Fassung 12/2019

 I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Wa- ren und Dienstleistungen und deren Abwicklung durch den Verkäufer. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes be- stimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.

 2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedin- gungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. II. Preise Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III.Zahlung

1. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen be- gleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers für uns günstiger, gelten diese.

2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

IV. Lieferzeiten

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unver- züglich mitzuteilen.

2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir be- rechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche oder eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementspre- chend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Unsere Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderli- che Bestätigungen beizubrinen.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zustän- digen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Verkäufer hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung, Lieferantenregress

1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat insbe- sondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeits- schutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

2. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Waren mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der Verkäufer muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese redu- zierte Wareneingangsprüfung ausrichten.

3. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen bei dem Verkäufer einge- hen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Stre- ckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

4. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Ab- nehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zu den vom Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten.

5. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängel- beseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.

6. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Sie beginnen mit der recht- zeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Un- kenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.

7. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vor- lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

8. Unsere gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette (§§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben sonstigen Sachmängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, dieselbe Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

IX. Produkthaftung und Rückruf

1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschul- den trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vor- sätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbe- reich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadens- ersatzansprüche bleiben unberührt.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten.

X. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

1. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Stoffe, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugäng- lich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Ein- satz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändig

en. 2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Verkäufer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung und unsere Zahlungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.

2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer im Handelsregister eingetragenen Zweignieder- lassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedin- gungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG). XII. Maßgebende Fassung In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.