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B2B Online-Shop
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ALLGEMEINE VERKAUFS- U. LIEFERBEDINGUNGEN 

(Stand 02/2023) 

1. Allgemeines 

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen bilden Grundlage für alle, auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte mit unseren Kunden; insbesondere auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Änderung des Schriftformerfordernisses. Unsere Vertreter sind nicht dazu berechtigt, derartige Änderungen vorzunehmen. 
1.2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 

2. Kostenvoranschlag und Vertragsabschluss 

2.1. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und bleiben 1 Woche aufrecht. Der Vertragsabschluss mit uns erfolgt erst durch Übermittlung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. 

2.2. Die Angaben im Anbot einschließlich Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden von uns annähernd eingehalten. 

2.3. Der Kunde stimmt einer Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 15 % ohne gesonderte Verständigung zu. 

2.4. Sofern sich aus Gründen, die nicht in unserer Sphäre liegen, die für die Preisgestaltung der beauftragten Waren maßgeblichen Umstände (Rohstoffpreise, Lieferengpässe, Produktionskosten etc) zwischen Anbotslegung und Vertragserfüllung wesentlich geändert haben, sind wir dazu berechtigt, unsere Preise adäquat an die geänderten Umstände anzupassen. 

2.5. Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge können zu vergleichbaren, angemessenen Preisen von uns in Rechnung gestellt werden. 

2.6. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart oder von uns darauf ausdrücklich Bezug genommen. 

2.7. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach dem bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. 

3. Preise, Zahlungsbedingungen 

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zzgl der gesetzlichen USt und ab Werk. 

3.2. Nebenkosten (insb Verpackungs-, Transport-. Verladungs-, Versand-, Entsorgungskosten, Zoll, Ver-sicherung sowie Kosten für einen Abnahmetest und Montage) hat der Kunde – allenfalls zusätzlich zum Kostenvoranschlag, sofern in diesem nicht enthalten – zu tragen. 

3.3. Der Kunde hat selbst und auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung Sorge zu tragen. 

3.4. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei an uns zu überweisen. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR netto sowie Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. 

3.5. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss 50 % der Anbotssumme als Anzahlung vor Beginn unserer Leistungserbringung zu verrechnen. 

3.6. Bei Teillieferungen sind wir zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.  

3.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Pro Mahnung sind wir berechtigt, 20,00 EUR an Mahnspesen zu verrechnen. Der Kunde hat darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Betreibung unserer Forderung zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

3.8. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird Terminverlust vereinbart, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht pünktlich und/oder nicht in voller Höhe erfolgt. In diesem Fall haben wird das Recht, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag bis zur vollständigen Tilgung der Forderung samt Nebenkosten in Verwahrung zu nehmen. 

3.9. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen. 

3.10. Vertreter sind ausschließlich mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt. 

4. Erfüllungsort, Gefahrtragung 

4.1. Erfüllungsort ist das Produktionswerk. 

4.2. Somit geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware bei uns zur Abholung bereit steht. Kosten und Risiko des Transportes trägt sohin jedenfalls der Kunde; dies auch, wenn wir vom Kun-den mit der Lieferung beauftragt wurden. Für eine entsprechende Versicherung hat der Kunde zu sorgen. 

5. Lieferung, Abnahme, Teillieferungen, Verzug 

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware schnellstmöglich ab Bekanntgabe der Verfügbarkeit abzuho- len bzw Lieferungen schnellstmöglich anzunehmen. 

5.2. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für 2 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden bei uns gelagert. Ab der dritten Woche verrechnen wir pro ange-fangener Kalenderwoche eine Lagergebühr iHv 5 % des Warenwertes. Gleichzeitig sind wir be-rechtigt entweder Vertragserfüllung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nach-frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. 

5.3. Sind unsere Leistungen teilbar, sind wir zur Teillieferungen berechtigt. 

5.4. Können wir nur ein Teil einer teilbaren Leistung liefern und ist dieser für den Kunden verwendbar, besteht kein Rücktrittsrecht des Kunden hinsichtlich des lieferbaren Teils. 

5.5. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der abgeschlossenen Menge zulässig. 

5.6. Allfällige Bewilligungen/Genehmigungen für die Installation oder den Betrieb der bei uns gekauf-ten Ware hat der Kunde auf eigene Gefahr und Risiko beizustellen. Nicht erfolgte Genehmigun-gen/Bewilligungen sind daher der Sphäre des Kunden zuzurechnen. 

5.7. Dokumentationsmaterial jeder Art (für Qualitätsmanagement oder Materialverfolgungszwecke oder Ursprungszeugnisse) wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 

5.8. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw herstellen zu lassen. Änderungen können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu verrechnen und die Ware anderweitig zu verwerten. 

5.9. Alle Liefer- bzw Abruffristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden sind sie unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung. Eine zugesagte Lieferfrist gilt als einge-halten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist unser Werk verlässt. 

5.10. Der Kunde kann wegen Lieferverzug nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen und kann sich nur auf jenen Lieferteil beziehen, bei dem Verzug vorliegt. 

5.11. Im Falle eines Eintritts von höherer Gewalt oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse sowohl bei uns oder unserem Lieferanten oder Unterauftragsnehmer, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer oder Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc., sind wir von der Verpflichtung verschieben sich die Liefer- bzw Abruffristen und -termine entsprechend. Alternativ sind wir im Falle von höherer Gewalt dazu berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. 

5.12. Der Käufer ist verpflichtet, an der Lieferadresse eine übliche Warenübernahme sowie die Entladung vorzunehmen und die damit einhergehenden Kosten zu tragen. Mehrkosten aufgrund unüblicher Lieferumstände (zB Lieferung auf Baustellen, unvollständige oder falsche Adressangaben, Stehzeiten von mehr als 10 min, die auf die Sphäre des Käufers zurückzuführen ist) werden dem Käufer nachträglich in Rechnung gestellt. 

5.13. Lieferungen, die Transportschäden aufweisen, sind dem jeweiligen Transportunternehmen unverzüglich, noch im Zusammenhang mit der Warenübernahme nachweislich zu melden, der Schaden ist in der Übernahmebestätigung des Frachtführers zu vermerken. Transportschäden, die nicht offenkundig ins Auge fallen, müssen vom Kunden innerhalb von zwei Tagen nach Warenübernahme bzw Ablieferung dem Transportunternehmen oder uns gemeldet werden. Bei Missachtung dieser Pflichten entfällt jeglicher Ersatzanspruch des Kunden aufgrund von Transportschäden. 

5.14. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung. 

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge samt Zinsen und Nebengebühren vor. 

6.2. Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde ist jedoch dazu verpflichtet, selbst das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung durch seinen Käufer vorzubehalten und tritt auch bereits jetzt seine Forderung gegen seinen Käufer auf Kaufpreiszahlung ab; beides für den Fall, dass im Zeitpunkt der Weiterveräußerung unser Eigentumsvorbehalt noch aufrecht ist. 

6.3. Noch nicht bezahlte Ware darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch sicherheitsübertragen werden. Von etwaigen Pfändungen oder Beschädigungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen. 

6.4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren bzw der erbrachten Dienstleistungen zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im genannten Umfang. 

6.5. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt von selbst, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder das Vorverfahren eingeleitet wird. 

7. Gewährleistung 

7.1. Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe (Tag der Lieferung bzw Bereitstellung der Ware zur Abholung) gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. 

7.2. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem Lieferpapieren und auf Mängel zu untersuchen und entsprechende Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und uns gegenüber geltend zu machen. Sind Mängel einer Sache/eines Werkes bereits zum Zeitpunkt der Übergabe offenkundig oder sind sie dem Kunden bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. 

7.3. Der Kunde hat jeden ersichtlichen Schaden an Paketen oder Verpackungen oder an der Ware zwingend am Lieferschein/Speditionsschein vermerken und eine Kopie zurückzubehalten, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz ausgeschlossen sind. 

7.4. Die Beweislast dafür, dass die Ware/das Werk mangelhaft ist und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. 

7.5. Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern oder den Vertrag aufheben. Bestehen Gewährleistungsansprüche, berechtigen diese den Kunden nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten. 

7.6. Die Rücksendung von Waren, unabhängig davon, ob es sich um eine Reklamation, Fehllieferung, oder Falschbestellung handelt, muss vorher mit uns abgestimmt werden und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Ohne unsere vorherige Zustimmung retournierte Ware wird von uns ausnahmslos nicht angenommen. Rücksendungen müssen frei Haus geliefert werden. 

7.7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar und verhältnismäßig sind. Keinesfalls ersetzen wir Kosten des Kunden im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. 

7.8. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen und/oder Reparaturen vom Kunden oder Dritten an unseren Waren vorgenommen werden. Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche bei unsachgemäßer Verwendung/Handhabung und/oder übernormaler Beanspruchung. 

8. Schadenersatz, vertragliche Ansprüche des Kunden 

8.1. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für Personenschäden. 

8.2. Die Haftung verjährt ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens drei Jahre ab Übergabe der Sache/des Werks. 

8.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden infolge verzögerter Lieferung bzw Bereitstellung der Ware, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Widerherstellung haften wir nicht. 

8.4. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zu unseren Lasten vereinbart wurde, unterliegt diese jedenfalls dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung eines über die Pönale hinausgehenden Schadenersatzes ausgeschlossen. 

8.5. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Bereitstellung bzw Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk oder eine Maschine verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. 

9. Datenschutz, Geheimhaltung 

9.1. Wir verpflichten uns zu einer umfassenden vertraulichen Behandlung der persönlichen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO. 

9.2. Der Kunde stimmt zu, dass die im Zuge der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten über ihn unter Beachtung der Bestimmungen verarbeitet werden; dies zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, der vertraglichen Verpflichtungen, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Kundenpflege. 

9.3. Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm von uns zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung bleibt drei Jahre nach Ablauf der Geschäftsbeziehung aufrecht. 

10. Urheberrechte 

10.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich  gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

10.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. 

11. Bestimmungen zu Versuchsteile, Formen, Werkzeuge 

11.1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie zu unserer Produktionsstätte mit der vereinbarten, mangels Vereinbarung mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, hat der Kunde die hieraus resultierenden Kosten und Folgen zu tragen. 

11.2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. 

11.3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten. 

11.4. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen wird keine Haftung übernommen. Die Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Sofern der Kunde diese nicht spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug auf eigene Kosten abgeholt hat, sind wir dazu berechtigt, diese zu vernichten oder anderweitig zu verwerten. 

12. Schlussbestimmungen 

12.1. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden gilt das örtlich für unseren Sitz zuständige Gericht vereinbart. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. 

12.3. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Österreichischen materiellen und formellen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes (UN-Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen.