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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Jänner 2012


1 Allgemeines

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte mit unseren Kunden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.2
Verträge und Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung wäre ausdrücklich durch schriftliche Unterfertigung vereinbart worden. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Vom Vertragspartner gewünschte Änderungen dieser Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch uns wirksam.
1.3
Der Liefer-/Kaufvertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahme des Kundenauftrages zustande.
1.4
Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit unseren Vertretern sind erst dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Änderung des Erfordernisses der Schriftform, bzw. das Abgehen davon.


2 Lieferung

2.1
Die Angaben im Anbot einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden von uns annähernd eingehalten.
2.2
Die Lieferung erfolgt ab Werk, somit gehen Haftung für Gefahr und Zufall bereits mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, auch wenn allfällige andere Frachtkostenregelungen z.B. frei Haus Lieferungen getroffen worden sind. Für eine entsprechende Versicherung hat der Kunde zu sorgen. Sohin hat der Kunde selbst einen entsprechenden Transport zu sorgen, es sei denn es wird etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
2.3
Allfällige Kosten für einen Abnahmetest werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.4
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
2.5
Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
2.6
Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung selbst Sorge zu tragen. Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.
2.7
Inhalt und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen, insbesondere avisierte Lieferungen schnellstmöglich anzunehmen.
2.8
Bei teilbaren Leistungen hat der Kunde kein Rücktrittsrecht betreffend der lieferbaren Teile, soweit Teile der Leistung erfüllbar und für den Käufer verwendbar sind. Weiters ist der Kunde nicht berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der abgeschlossenen Menge zulässig.
2.9
Dokumentationsmaterial jeder Art (für Qualitätsmanagement oder Materialverfolgungszwecke oder Ursprungszeugnisse) wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.10
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.


3 Lieferfrist

3.1
Alle Liefertermine sind annähernd vereinbart und unverbindlich, es sei denn es wird etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.2
Im Falle eines Eintritts von höherer Gewalt oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse sowohl bei uns oder unserem Lieferanten oder Unterauftragsnehmer, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer oder Überschwemmung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc., sind wir von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und von jeglicher schadenersatzrechtlichen Verpflichtung befreit, insbesondere auch aus dem Grund der verspäteten Lieferung und /oder Nichtlieferung. Wir sind diesfalls auch berechtigt ohne Einhaltung von Fristen sofort vom Vertrag zurückzutreten.
3.3
Allfällige Bewilligungen/Genehmigungen für die Installation oder den Betrieb der bei uns gekauften Ware hat der Kunde auf eigene Gefahr und Risiko beizustellen. Nicht erfolgte Genehmigungen/Bewilligungen sind daher der Sphäre des Kunden zuzurechnen.
3.4
Aus dem Grunde von Überschreitungen von Lieferfristen und von Verzögerungen bei der Auslieferung der Ware sind wird gegenüber dem Kunden zu keinem Schadenersatz verpflichtet.


4 Eigentumsvorbehalt

4.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge samt Zinsen und Nebengebühren vor.
4.2
Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt auch bei Weiterverarbeitung oder Überlassung der Ware an Dritte bestehen. Beim Weiterverkauf der Ware an Dritte ist der Käufer verpflichtet, dem Dritten gegenüber sein Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung ebenfalls vorzubehalten. Diesen Anspruch hat er auf Verlangen unverzüglich an uns abzutreten. Für den Fall des Zahlungsunvermögens des Käufers sind wir bezüglich der restlichen vorhandenen Warenbestände zur
Aussonderung berechtigt. Das Aussonderungsrecht erstreckt sich auch auf diejenigen Forderungen und Rechte, welche durch den Weiterverkauf der gelieferten Ware entstanden sind. Noch nicht bezahlte Ware darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch sicherheitsübertragen werden. Von etwaigen Pfändungen oder Beschädigungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
4.3
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. 4.1.
4.4
Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt von selbst, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder das Vorverfahren eingeleitet wird.


5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1Unsere Preise basieren auf den bei Angebotserstellung bestehenden Umständen, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Ändern sich diese, so ändern sich entsprechend auch unsere Preise.

5.2
Die Preise verstehen sich netto, ab Werk, zzgl. gesetzlicher Mwst. Kosten für den Transport und Verpackung werden jedenfalls gesondert verrechnet.
5.3
Wir behalten uns ungeachtet der Regelung in 5.1 vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
5.4
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen netto, ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei an uns zahlbar, sofern nicht eine abweichende, auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungskondition vereinbart wurde. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
5.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.6
Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, ausgenommen solche, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.
5.7
Bei Wechsel- oder Scheckzahlung gilt erst die Einlösung als Erfüllung. Wechselzahlungen bedürfen einer eigenen Vereinbarung. Bank- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.8
Vertreter sind ausschließlich nur mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt.
5.9
Der Kunde verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit die Mahn- und Inkassospesen, sowie die vor- und außergerichtlichen Eintreibungskosten zu ersetzen.
5.10
Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird Terminsverlust bei Säumigkeit mit einer Rate vereinbart

.

6 Gewährleistung

Sofern dieser Vereinbarung zwingende gesetzliche Normen entgegenstehen, sind diese zu beachten.
6.1
Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart oder von uns darauf ausdrücklich Bezug genommen.
6.2
Öffentliche Äußerungen über die von uns zu übergebende Sache oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden uns nicht, sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung darauf Bezug genommen wurde.
6.3
Sind Mängel einer Sache/eines Werkes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenkundig oder sind sie dem Kunden bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt.
6.4
Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem Lieferpapieren und auf Mängel zu untersuchen und entsprechende Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und geltend zu machen. Der Kunde hat jeden ersichtlichen Schaden an Paketen oder Verpackungen oder an der Ware unbedingt am Lieferschein/Speditionsschein vermerken (und Kopie vom Lieferschein behalten), andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz.
6.5
Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach dem bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
6.6
Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
6.7
Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Kunden nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten.
6.8
Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat.
6.9
Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
6.10
Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen und/oder Reparaturen vom Käufer oder Dritten vorgenommen werden.
6.11
Die Gewährleistung erlischt weiters bei unsachgemäßer Verwendung/Handhabung und/oder übernormaler Beanspruchung.


7 Schadenersatz

7.1
Anspruch auf Schadenersatz besteht nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Die Haftung für entgangenen Gewinn und/oder indirekten Schadenersatz, insbesondere von Ersatz für
Mängelfolgeschäden wird jedenfalls ausgeschlossen
7.2
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache,
für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
7.3
Nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz.

Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.


8 Datenschutzklausel

8.1
Wir verpflichten uns zu einer umfassenden vertraulichen Behandlung der persönlichen Daten nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
8.2
Der Käufer stimmt zu, dass die im Zuge der Geschäftsbeziehung erhobenen Daten über ihn unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes EDV-unterstützt gespeichert und bearbeitet werden.
8.3
Diese Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Kundenpflege verwendet.


9 Urheberrechte

9.1
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
9.2
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.


10. Bestimmungen zu Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

10.1
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei zur Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
10.2
Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
10.3
Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
10.4
Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.


11 Verschiedenes

11.1
Als Gerichtsstand wird für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist 3013 Tullnerbach.
11.2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
11.3
Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Österreichischen materiellen und formellen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes (UN-Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen.
11.4
Ist eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise nichtig, so ist sie durch jene zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem erkennbaren Zwecks faktisch und wirtschaftlich am nächsten kommt.